TVöD Pflege: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Pflege
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TVöD Pflege: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Pflege

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Pflege (kurz: TVöD Pflege) gilt für professionell Pflegende in öffentlichen Einrichtungen von Bund und Kommunen. Konkret betrifft der TVöD Pflege alle Pflegefachkräfte, die in einem Krankenhaus, in einer Psychiatrie oder in der Altenpflege beschäftigt sind. Vorausgesetzt, die jeweilige Einrichtung befindet sich in öffentlicher Hand.

Der  TVöD Pflege regelt nebst Gehalt und Sonderzahlungen in der Pflege auch die heiß diskutierten Themen Überstunden, Bereitschaftsdienste, Urlaub sowie Arbeitszeiterfassung. (Quelle: Springer Medizin Verlag, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

Die Rahmenbedingungen in der Pflege sind nicht einfach und der Bedarf an Fachkräften hoch. Umso wichtiger ist neben finanziellen Besserungen auch die Sicherung guter Arbeitsbedingungen vor Ort.

 

Der Bedarf an Pflegekräften ist groß und ein attraktiver Tarif daher von hoher Bedeutung

Laut Statistischem Bundesamt liegt der geschätzte Bedarf an Pflegekräften in Deutschland bis zum Jahr 2049 bei ca. 2,15 Millionen. Das bedeutet eine wahrscheinliche Versorgungslücke im Pflegebereich von 280.000 bis 690.000 Pflegekräften. Pflegepersonal wird nach wie vor verstärkt gebraucht, denn die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wird laut Hochrechnungen deutschlandweit bis zum Jahr 2055 auf ca. 6,8 Millionen ansteigen. Eine herausfordernde Entwicklung, die auf einer eigentlich positiven Entwicklung fußt: Die medizinische Versorgung wird immer besser, die Menschen in Deutschland werden älter. (Quelle: Statista, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

Bisheriger Verdienst professionell Pflegender in öffentlichen Einrichtungen

Wer in öffentlichen Einrichtungen im Bereich Pflege arbeitet, wird nach einer speziellen Tariftabelle bezahlt, die sogenannte P-Tabelle. Die P-Tabelle ist Teil des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B). Basis der laufenden Verhandlungen ist für das Pflegefachpersonal öffentlicher Einrichtungen die untenstehende Entgelttabelle vom 01.03.2024

TVöD-Pflege: P-Tabelle
Tabelle 1: Beschäftigte im Pflegedienst gemäß § 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 1 S. 1 zu § 52 TVöD - BT-K, gültig seit 01.03.2024; Angaben = monatlich/ Euro (Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat: „Entgelte für Beschäftigte im Pflegedienst”, zuletzt abgerufen am: 06.03.2025)

Dafür stehen die sechs Stufen in der Entgelttabelle

 

Sicherlich ist Ihnen aufgefallen, dass es in der obenstehenden Entgelttabelle auf horizontaler Achse sechs verschiedene Stufen gibt. Was hat es damit auf sich? In der Pressemappe zu den Tarifverhandlungen 2025 wird die Stufen-Logik simpel wie kompakt dargelegt. Dort heißt es:

„Das Erreichen der jeweils nächsten Stufe ist erfahrungszeitabhängig und von Stufe 3 an auch leistungsabhängig (die Stufenlaufzeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt, bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden). Neben dem Tabellenentgelt werden weitere Entgeltbestandteile wie z. B. die Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) und gegebenenfalls Zulagen und Zuschläge gezahlt.” (Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat, 2025, Pressemappe: Tarifverhandlungen 2025, S.13, zuletzt abgerufen am: 08.03.2025)

Einordnung in eine Entgelt-Stufe bei Einstellung

 

Bei Einstellung werden die Beschäftigten zunächst der ersten Stufe zugeordnet, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der*die Beschäftigte allerdings über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, wird er*sie schon bei Einstellung der zweiten Stufe 2 zugeordnet. Verfügt die Person über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, wird sie bei Einstellung der dritten Stufe zugeteilt.

Wer sich im vertiefenden Detail für die Logik hinter der Einteilung in die Stufen sowie für die Regularien hinter dem Hochstufen interessiert, findet insbesondere im Paragrafen 16 auf den Seiten 33 bis 35 im Dokument „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)”  eine tiefgreifende Ausführung.

Das sind die Entgeltgruppen im Bereich Pflege in öffentlichen Einrichtungen

Tabelle: Entgeltgruppen im Bereich Pflege in öffentlichen Einrichtungen
Tabelle 2: Entgeltgruppen P 5 bis P 16 im Bereich Pflege in öffentlichen Einrichtungen (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (kurz: VKA), „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)”, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

Monatliches Ausbildungsentgelt für Pflege-Auszubildende des öffentlichen Dienstes

Basis der Tarifverhandlungen 2025 ist für Pflege-Auszubildende des öffentlichen Dienstes die untenstehende Ausbildungsentgelttabelle vom 01.03.2024:

Monatliches Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b
Tabelle 3: Monatliches Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b (Quelle: Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - TVAöD - Pflege, S. 3, zuletzt abgerufen am: 08.03.2025)
Monatliches Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c
Tabelle 4: Monatliches Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c (Quelle: Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - TVAöD - Pflege, S. 3, zuletzt abgerufen am: 08.03.2025)

Für welche auszubildende Person welches Ausbildungsentgelt gilt, wann also Tabelle 3 oder 4 greift, kannst Du im Detail hier nachlesen: „Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil“, S. 2-4. (zuletzt abgerufen am: 08.03.2025)

 

Wochenarbeitszeit und Urlaub nach TVöD Pflege

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt laut TVöD Pflege, ausschließlich der Pausen, im Schnitt 39 Stunden pro Woche. Diese Arbeitszeit kann auf fünf Tage verteilt werden. Sollte es aus betrieblichen bzw. dienstlichen Gründen notwendig sein, kann die genannte Arbeitszeit auch auf sechs Tage verteilt werden. Verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche, beträgt Dein Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Wenn Du in ständiger Wechselschicht arbeitest oder ständig Schichtarbeit leistet, steht Dir zudem Zusatzurlaub zu. Und zwar: Bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate ein Arbeitstag Zusatzurlaub. Außerdem erhalten Beschäftigte Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeitsstunden.

Hier eine entsprechende Übersicht:

  • 150 Nachtarbeitsstunden = Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub
  • 300 Nachtarbeitsstunden = Anspruch auf zwei Tage Zusatzurlaub
  • 450 Nachtarbeitsstunden = Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub
  • 600 Nachtarbeitsstunden = Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub

(Quelle: „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)”, S. 17 und S. 49-51,  zuletzt abgerufen am: 13.03.2025.)

 

Über die Gleichzeitigkeit verschiedener Tarifverträge

Es können verschiedene Tarifverträge gleichzeitig gelten. So wirkt beispielsweise auch der TVöD Pflege zusammen mit den folgenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  • Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16.03.1974,
  • Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 09.01.1987,
  • Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13.09.2005,
  • Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.051998,
  • Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27.02.2010,
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.02.2003.

 (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände), „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)“, S.59, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

FAQs - Häufig gestellte Fragen

Ab wann gelten die erzielten Verhandlungsergebnisse?

Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst zwischen diesen beiden Personengruppen unterschieden werden:

 1) Tarifbeschäftigte, die bei den Gewerkschaften organisiert sind und

2) Tarifbeschäftigte, die nicht bei den Gewerkschaften organisiert sind.

Für jene Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen, die in den vertragsschließenden Gewerkschaften organisiert sind, gelten die in den Verhandlungen erzielten Ergebnis-Tarife sofort. Rechtliche Grundlage dessen ist Paragraf 3, Absatz 1, im Tarifvertragsgesetz.

Für alle Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen, die nicht bei den Gewerkschaften organisiert sind, gelten die erzielten Ergebnisse nicht sofort. Aber: In den Arbeitsverträgen dieser Personengruppe ist die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes standardmäßig verankert. Über diesen Bezug gelten die Verhandlungsergebnisse also auch für alle Tarifbeschäftigten, die nicht bei den Gewerkschaften organisiert sind.

(Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat, 2025, Pressemappe: Tarifverhandlungen 2025, S.16, zuletzt abgerufen am: 08.03.2025)

Was passiert, wenn Tarifverhandlungen scheitern?

Der Streik ist das zentrale Instrument der Gewerkschaften, um der Macht der Arbeitgebenden entgegenzutreten. Kommt es im Rahmen der Tarifverhandlungen nicht zu einer Einigung und werden die Forderungen der Arbeitnehmenden ignoriert, muss theoretisch mit einem Streik gedroht und letztlich auch tatsächlich gestreikt werden.

Scheitern die Verhandlungen, gibt es letztlich zwei Optionen: Entweder einigen sich die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren, wählen eine*n Schlichter*in und akzeptieren den jeweiligen Vorschlag. Alternativ kann die Gewerkschaft ihre Mitglieder zum Streik aufrufen, um durch den kollektiven Arbeitsausfall ein akzeptables Tarifverhandlungsergebnis zu erzielen.

(Quelle: ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, 2013, zuletzt abgerufen am: 09.03.2025)

Darf in der Pflege gestreikt werden?

Ja, auch in der Pflege darf gestreikt werden. Kürzlich war dies beispielsweise am Donnerstag (06.03.2025) der Fall. Wichtig ist, dass das Wohl der pflegebedürftigen Personen trotz Streik gesichert ist. Dies gelingt unter anderem über Not- bzw. über Wochenendbesetzungen. (Quelle: zdfheute, 2025, zuletzt abgerufen am: 09.03.2025)

Für wen gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen 2025?

Die Ergebnisse der aktuellen Tarifverhandlungen 2025 finden Anwendung auf die ca. 132.000 Tarifbeschäftigten des Bundes und auch auf die über 2,6 Millionen Tarifbeschäftigten der kommunalen Arbeitgebenden, die unter dem Dach der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (kurz: VKA) organisiert sind. (Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat, 2025, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

Wo finde ich sämtliche aktuelle Tarifvertragstexte (Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen) sowie die ergänzenden Tarifverträge zum Nachlesen?

Was ist der TVöD Pflege, kurz erklärt?

TVöD Pflege steht für „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Pflege”. Dieser Tarifvertrag gilt für Pflegefachkräfte, die in einem Krankenhaus, in einer Psychiatrie oder in der Altenpflege arbeiten. Vorausgesetzt, die jeweilige Einrichtung befindet sich in öffentlicher Hand. (Quelle: Springer Medizin Verlag, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

Welche Änderungen treten 2025 für den TVöD Pflege in Kraft?

Welche Änderungen letztlich in Kraft treten, wird sich erst nach Abschluss der Tarifverhandlungen 2025 zeigen. Die Verhandlungen gehen in den Tagen vom 14.03.2025 bis zum 16.03.2025 in die dritte Verhandlungsrunde. Seitens der Gewerkschaften werden dabei diese Punkte gefordert:

  • +8%, mindestens aber 350 € mehr im Monat
  • drei zusätzliche freie Tage für alle Mitarbeitenden
  • ein zusätzlicher freier Tag für Gewerkschaftsmitglieder
  • Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden für Beamtinnen und Beamte
  • Einführung von Zeitkonten in der Pflege
  • eine Laufzeit von 12 Monaten
  • 200 EUR mehr im Monat für Pflege-Auszubildende

(Quelle: ISAR S.A.S. / oeffentlicher-dienst.info)

Ist es möglich, die Entgeltgruppe zu verhandeln?

Interessant ist hinsichtlich dieser Frage Paragraf 13 Absatz 1 des TVöD Pflege mit dem Titel „Eingruppierung in besonderen Fällen”.

Dort heißt es:

„Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.”

(Quelle: „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)”, S. 29, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

Welche Zulagen gibt es im TVöD Pflege?

Hier siehst Du ausgewählte Zulagen gemäß TVöD Pflege:

Wechselschichtzulage: 155 EUR im Monat

Schichtzulage: 40 EUR im Monat

Pflegezulage: 133,80 EUR im Monat

Intensivzulage: 100 EUR im Monat

Infektionszulage: 46,02 EUR im Monat

Wichtig: Neben Zulagen gibt es auch Sonderzahlungen und Zuschläge. Diese Begriffe sind nicht synonym zu verwenden.

Alle Geldwerte findest Du verteilt im Dokument hier: Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)”, (zuletzt abgerufen am: 13.03.2025).

Wann kommt es zu einer Lohnerhöhung im TVöD Pflege?

Zuletzt gab es für Pflegekräfte im öffentlichen Dienst im Rahmen des Tarifvertrags zum 01.03.2024 eine tarifliche Lohnerhöhung. Aktuell wird die nächste Lohnerhöhung von bis zu acht Prozent verhandelt. (Quelle: Allgäuer Zeitung, zuletzt abgerufen am: 13.03.2025)

An wen kann ich mich bei Fragen rund um die Tarifverhandlungen 2025 wenden?

Unter anderem sind dies passende Ansprechpartner*innen:

Ansprechpartner*innen für die Medien:

Matthias Rebbert (Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der VKA)

Tel.: (030) 209 699 462, Mobil: 0171 991 124 9

E-Mail: [email protected]

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