Das Leben im Pflegeheim ist teuer - es kostet laut statista.de je nach Bundesland ca. 1.588 Euro bis 2.542 Euro im Monat. Viele Pflegebedürftige fürchten dabei um den Erhalt ihres Vermögens und schieben den Umzug ins Pflegeheim lieber auf. Wie die Kosten für die Heimunterbringung gestemmt werden und was es mit dem sogenannten Schonvermögen auf sich hat, liest Du hier.
Die Sorge um das gute Vermögen
Wer ein hohes Alter erreicht, hat nicht selten ein beträchtliches Vermögen anhäufen können: Dazu zählen zum Beispiel Immobilien und Ersparnisse, aber auch Geldanlagen wie Aktien und sonstige Vermögensgüter. Fällt den Betroffenen die eigenständige Meisterung des Alltags plötzlich zunehmend schwerer, ist die Sorge groß: Gute Pflege hat ohnehin ihren Preis - und die Unterbringung in einem Pflegeheim erst recht. Was heißt das nun für das Vermögen der pflegebedürftigen Person? Wird es restlos aufgebraucht, um den Heimplatz zu finanzieren und muss der oder die Betroffene dabei zusehen? Und was ist mit den Erbinnen und Erben?
Tatsächlich müssen die nicht gerade überschaubaren Unterbringungskosten im Pflegeheim von jemandem gezahlt werden. Und dass hier nicht direkt der Staat einspringt, um das private Vermögen und letztlich auch die Erbinnen und Erben zulasten der übrigen Steuerzahler zu schützen, dürfte nachvollziehbar sein. Deshalb werden die monatlichen Heimkosten zunächst durch die Rente und andere Einkünfte der pflegebedürftigen Person bestritten. Reicht dies nicht aus, können auch Immobilien, Geldanlagen wie Aktien und andere vermögenswerte Güter verkauft werden.
Was ist das Schonvermögen?
Bis auf den letzten Cent wird das Vermögen der oder des Pflegebedürftigen allerdings nicht aufgebraucht. Dafür sorgt der sogenannte Schonbetrag, bei dem es sich um einen Teil des Vermögens handelt, das geschützt wird und damit erhalten bleibt. Derzeit liegt die Höhe des Schonvermögens bei 5.000 Euro Barvermögen pro Person. Für Ehepaare beläuft sich diese Summe somit auf insgesamt 10.000 Euro.
Wer zahlt, wenn das Vermögen aufgebraucht ist?
Und was ist, wenn das Vermögen der oder des Pflegebedürftigen (bis auf den Schonbetrag) aufgebraucht ist? Für viele Pflegeleistungen zahlt ohnehin die Pflegekasse. Die Höhe ihrer Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad und beläuft sich derzeit auf 770 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.005 Euro (Pflegegrad 5).
Reicht das eigene Vermögen der Pflegebedürftigen aber nicht aus, um den Eigenanteil zu finanzieren, können sie einen Antrag auf “Hilfe zur Pflege” stellen. Diesen Antrag auf Sozialhilfe sollten Betroffene unbedingt rechtzeitig stellen - nämlich dann, wenn sie absehen können, dass die eigenen finanziellen Mittel bald nicht mehr ausreichen. Denn die Zahlungen können nicht rückwirkend gefordert werden, sondern immer erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Sozialamt über die Voraussetzungen des Anspruchs unterrichtet wurde. Bei der Stellung dieses Antrags können sich Pflegebedürftige auch vertreten lassen - zum Beispiel durch Angehörige.
Bevor dem Antrag auf Hilfe zur Pflege stattgegeben wird, kann es allerdings passieren, dass Ehegatten und/oder Kinder der Pflegebedürftigen zur Kasse gebeten werden. Denn sie sind unter Umständen gesetzlich unterhaltspflichtig und müssen in dem Fall die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim nach ihren Möglichkeiten finanzieren.