Entlastungsbetrag in der Pflege - 125 Euro im Monat für Pflegebedürftige

Entlastungsbetrag in der Pflege - 125 Euro im Monat für Pflegebedürftige

22. Januar 2024
Autor: Lennart Steuer

Pflege kann teuer werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Betroffene vermehrt Unterstützung in ihrem Alltag benötigen und ihre Verwandten sich nicht immer kümmern können. Neben anderen Leistungen können Pflegebedürftige den sogenannten Entlastungsbetrag beantragen, der sich auf eine stattliche Summe von 125 Euro im Monat belaufen kann.

 

Der Zuschuss für mehr Selbstbestimmtheit - was ist der Entlastungsbetrag?

 

Nicht selten leiden Pflegebedürftige unter ihrer Situation. Sie haben über Jahrzehnte ein selbstbestimmtes, unabhängiges Leben geführt, das sich nun - mehr oder weniger plötzlich - ändert. Auf einmal sind sie auf die Hilfe anderer angewiesen, finden sich nicht mehr in ihrem Alltag zurecht und werden zunehmend eingeschränkt. Wer noch nicht ins Heim möchte, lässt sich zuhause in seiner gewohnten Umgebung pflegen und unterstützen. Tätig werden dabei entweder professionelle Pflegerinnen und Pfleger, Betreuerinnen und Betreuer, aber auch Verwandte oder Freundinnen und Freunde.

 

Um pflegebedürftigen Menschen in dieser Situation etwas unter die Arme zu greifen, zahlt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag. Er soll dafür eingesetzt werden, Pflegende zu entlasten und die Selbstbestimmtheit und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag zu fördern.

 

In welcher Höhe wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

 

Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich nicht um eine feststehende Geldsumme, die jeden Monat an die Antragstellerinnen und Antragsteller ausgezahlt wird. Er kann im Nachhinein in einer Höhe von bis zu 125 Euro im Monat beantragt werden. Dafür müssen Pflegebedürftige aber erst einmal in Vorleistung gehen. Denn die Voraussetzung für die Auszahlung des Entlastungsbetrags ist der Nachweis dessen Einsatzes. Das bedeutet, dass die Betroffenen die gewünschte Leistung aus eigener Tasche vorstrecken und so den direkten Nachweis darüber erbringen, dass und wie die Summe verwendet wird. Fällt die Ausgabe in das zugelassene Leistungsspektrum, erhält die pflegebedürftige Person eine Erstattung bis zu der genannten Höhe.

 

Wichtig ist dabei: Wird in einem Monat nicht die volle Höhe des Entlastungsbetrags ausgeschöpft, wird die Differenz in den nächsten Monat übertragen. Auf diese Weise können Pflegebedürftige auf größere Ausgaben “hinsparen”. Dies geht allerdings nicht ewig: Die Beträge eines Jahres können lediglich bis zum 30. Juni des Folgejahres “mitgenommen” werden.

 

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag in der Pflege genutzt werden?

 

Der Entlastungsbetrag in der Pflege soll die Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen fördern und Pflegende entlasten. Die meisten Landesregierungen listen auf ihren Webseiten auf, welche Entlastungs- und Betreuungsleistungen mit Hilfe des Entlastungsbetrags in Anspruch genommen werden können.

 

Laut dem Bundesgesundheitsministerium kommen dafür vier Leistungsgruppen in Betracht:

● Leistungen der Tages- und Nachtpflege

● Leistungen der Kurzzeitpflege

● Leistungen eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst nach § 36 SGB XI

● Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

 

Wer kann den Entlastungsbetrag beantragen?

 

Der Entlastungsbetrag kann von allen pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 bezogen werden, die sich in häuslicher Pflege befinden. Um die Summe zu erhalten, müssen Pflegebedürftige bei ihrer zuständigen Pflegekasse die Rechnung für die Leistung einreichen, für die der Betrag verwendet werden soll. Dafür bieten die meisten Versicherungen spezielle Formulare an, die auf ihrer Webseite abgerufen werden können. Eine vorhergehende Anmeldung oder gar eine Bewerbung ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags hingegen nicht notwendig. Die Einreichung der Rechnung zusammen mit dem Antrag auf Erstattung ist ausreichend.

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